Die wichtigsten Urteile zum Winterdienst

aktuell, 26.01.2021

Schützt Krankheit vorm Streuen und Räumen?

Häufig ist nicht der Witterung angepasstes Verhalten im Straßenverkehr ursächlich für die Schreckensmeldungen; doch auch schlecht oder nicht geräumte bzw. gestreute Fahrbahnen und Gehwege können bei winterlichem Wetter zu einer großen Gefahr werden.

Doch wer ist für schnee- und eisfreie Gehwege und Straßen verantwortlich?

Generell besteht für Haus- bzw. Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht. Die erlegt ihnen auf, und zwar unabhängig von der Jahreszeit, für eine risikofreie Nutzung der an das Grundstück angrenzenden Bürgersteige und Gehwege zu sorgen.

Bild: Achim Otto

Doch wie breit muss die freigeschaufelte Passage sein? Und muss ich mit einer körperlichen Einschränkung ebenfalls der Verkehrssicherungspflicht nachkommen?

Zu vielen Streitereien rund um das Thema Winterdienst lieferten deutsche Gerichte in der Vergangenheit Urteile.

Hier die 5 Wichtigsten:

1. Schneit oder schneeregnet es ohne Pause, kann Ausstreuen / Räumen auch erst erfolgen, wenn sich die Wetterlage beruhigt hat (BGH VI ZR 219/04; OLG Schleswig 11 U 14/2000).

2. Senioren oder Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung können von ihrer Verkehrssicherungspflicht entbunden werden, wenn Sie niemanden finden, der die Arbeit für sie erledigt (LG Münster, 8 S 425/03).

3. Die Breite des freigeschaufelten Wegs muss zwei Personen ermöglichen, bequem aneinander vorbeizugehen (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).

4. Wer aufgrund seiner ausgeübten Berufstätigkeit oder durch Abwesenheit (Urlaub) nicht für die Verkehrssicherung seines Grundstücks sorgen kann, muss sich notfalls um eine Vertretung bemühen (OLG Köln 26 U 44/94).

5. Streitfall in vielen Mietshäusern: Nicht nur der Erdgeschossmieter, sondern alle Parteien gleichwertig sind für die Reinigung der Gehwege zu verpflichten (OLG Frankfurt, 16 U 123/87).

 

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