Agrartipp, 08.03.2015
Mit dem Frühling kommt der Güllewagen.
Die Güllelager sind randvoll, die Böden häufig nicht mehr gefroren oder mit Niederschlagswasser übersättigt und die Sperrfrist (31.1.) ist schon lange vorbei: Nachdem die Erkältungs- und Grippewelle in diesem Jahr erbarmungslos um sich geschlagen hat, wünscht man sich nun vor allem auf dem Land die gerade überwundene Atemwegserkrankung zurück.
So wie man nun die Gartenmöbel aus dem Winterschlaf holt und die ersten zaghaften Sonnenmomente auf der heimischen Terrasse genießen möchte, meldet sich nun auch wieder die "gute, alte Landluft" zurück.
Wer sich durch den Geruch, etwa beim Biss in sein erstes Freiluft-Würstchen in diesem Jahr, gestört fühlt, zieht - sollte er gegen die Gülleausbringung klagen wollen - mit hoher Wahrscheinlichkeit den Kürzeren.
Selbst bei glühender Hitze, stabilem Hochdruckwetter und hochsommerlichem Massenbetrieb auf Balkonen und Terrassen ist Landwirten im Frühling und Sommer das Ausbringen ihrer Gülle uneingeschränkt gestattet - die Bürger haben mögliche Geruchsbelästigungen zu dulden.
Wer als Landwirt Gülle auf sein Feld ausbringt, ist jedoch dazu verpflichtet, die Exkremente unverzüglich in das Feld einzuarbeiten, zudem muss der Dünger bodennah ausgebracht werden.
Schlechte Geruchsaussichten haben vor allem diejenigen, deren Freiluftdomizile sich unweit von landwirtschaftlich genutzten Grünflächen befinden. Hier darf der Bauer seine Gülle ausbringen - auch wenn eine darauf folgende Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist.
Redaktion Team-Info Team-Kontakt |