Fit bei jedem Wetter, 09.02.2024
Wo und wann muss ich als Anlieger räumen und streuen?
Wenn dicke, weiße Flocken vom Himmel fallen, ist häufig das Chaos auf den Straßen und in den Innenstädten vorprogrammiert. Der Verkehr steht dann auch gerne mal still, Autos stellen sich quer, es gibt Unfälle. Doch wer muss wo und wann räumen und streuen?
Die Winterdienstpflicht ist in der Regel in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Städte festgelegt. Meist werden die Winterdienstarbeiten der Stadtverwaltung im Schichtsystem entsprechend der Dringlichkeit durchgeführt, so dass ein sicherer Tagverkehr von 6 bis 20 Uhr gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich vor allem um Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie um die verkehrswichtigen örtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Und was muss ich als Anlieger tun?
Grundsätzlich muss der Anlieger sämtliche Gehwege und Radwege, die an das Grundstück grenzen räumen und streuen. Fehlt ein ausgebauter Gehweg, so ist ein Gehstreifen in einer Breits von 1,50 Meter zu räumen. Bei Bushaltestellen vor der eigenen Haustür muss unter Umständen sogar bis zur Bordsteinkante geräumt werden. Auch in der Fußgängerzone müssen die Flächen direkt vor dem Gebäude in 1,50 Meter Breite geräumt werden.
Muss ich zu jeder Tageszeit den Gehweg räumen bzw. streuen?
Die Räumpflicht beginnt unverzüglich nach der Beendigung des Schneefalls in der Zeit von 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) und endet um 20 Uhr. In der Nacht gefallener Schnee (ab 20 Uhr) muss bis 7 bzw. 9 Uhr am nächsten Tag beseitigt werden. Kann dieser Pflicht nicht nachkommen werden, müssen Dritte hiermit beauftragen werden. Grundsätzlich obliegt die Winterdienstpflicht dem Eigentümer.
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