Gartentipps, 25.02.2024
Heckenschnitt nur noch bis kommenden Donnerstag möglich.
Sowohl auf Freiflächen wie auch in besiedelten Gebieten gilt ab dem 1. März das im Bundesnaturschutzgesetz verankerte Schnittverbot von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen.
Um den Schutz von Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten, dürfen eben genannte Gewächse zwischen dem 01. März und dem 30. September weder geschnitten, gerodet oder entfernt werden.
Formschnitte fallen nicht unter das Verbot, trotzdem muss in diesem Zeitraum auch bei Verschönerungsarbeiten verstärkt auf nistende Heckenbewohner geachtet werden.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die widerum kann ein Bußgeld mit sich ziehen, das sich gewaschen hat: Ein unerlaubter Heckenschnitt kann bis zu 50.000 Euro kosten.
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