Gartentipps, 08.10.2014
Laubblasende Störenfriede - ertragen oder verklagen?
Packt der Nachbar sein dickes Gebläse aus der Garage, ist es mit der Herbstromantik im eigenen Garten schnell vorbei.
Doch müssen Sie sich den Lärm gefallen lassen?
Wie bei jeder anderen Form von Lärmbelästigung hat sich auch der Laubblasende an Regeln zu halten. So muss er seine Arbeit auf die Werktage zwischen 09.00 bis 13.00 Uhr oder 15.00 bis 17.00 Uhr beschränken. Die Mittagspause ist dabei ebenso einzuhalten wie der lärmfreie Sonntag, an dem er z. B. auch den Rasenmäher im Schuppen lassen sollte.
Verlängern darf der Nachbar seine Laubbeseitigung allerdings, wenn er über einen geräuscharmen Bläser mit EG-Umweltzeichen verfügt. Diese dürfen werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr eingesetzt werden.
Die zeitlichen Regelungen gelten sowohl für Betriebe als auch für Privatpersonen und Städte oder Gemeinden. Letzteren werden in einigen Fällen allerdings Sondergenehmigungen zugesprochen - die Stadt Köln z. B. darf den Laubbläser auch schon vor 09.00 hochfahren.
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